Medizinproduktegesetz - Vorschriften Anwender

Allgemeine Bestimmungen
Anwendervorschriften (Ordnungswidrigkeiten/Straftaten)
Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wiederaufbereitung


   

   

Allgemeine Bestimmungen

   

Fundstelle Inhalt Umsetzung
in der KAE
§§ 5, 6, 8, 9 MPG
  • CE - Kennzeichnung nach MPG:

    - Verwaltungskennzeichen für das unbehinderte Inverkehrbringen in allen EWG-Mitgliedstaaten

    - Anbringung das CE -Kennzeichens bei unterschiedlichen Qualitätsstandards möglich; daher bei Qualitätsmängeln Rückmeldung an Betreiber

    - Klassifizierung in I, II a, II b und III ohne Bedeutung für die Anwendung von Medizinprodukten
Prüfung durch Medizintechnik
§§ 47, 48 MPG Weitere Anwendung von medizinisch - technischen Geräten, die der MedGV entsprechen und wie folgt gekennzeichnet sind, ist zulässig
  • Kennzeichnung der Geräte der Grp. 1 nach § 2 MedGV:

    - Bauartzulassungszeichen und/oder

    - GS - Zeichen und/oder

    - CE - Kennzeichen nach EMV -Verordnung
  • Kennzeichnung der Geräte der Grp. 3 nach § 2 MedGv:

    - GS - Zeichen und/oder

    - CE - Kennzeichen nach EMV -Verordnung
Vorgehensweise exakt, wie bisher

   

   

Anwendervorschriften (Ordnungswidrigkeiten/Straftaten)

   

Fundstelle Inhalt Umsetzung
in der KAE
§ 22 Abs. 1 Satz1 MPG § 2 Abs. 1 MPBetreibV
  • Anwendung von Medizinprodukten entsprechend der

    - Zweckbestimmung den zugehörigen Rechtsverordnungen

    - zugehörige Rechtsverordnungen

    - Regeln der Technik

    - Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
Dienstanweisung
§ 5 Abs. 2 MPBetreibV
  • Anwendung von CE - gekennzeichneten Medizinprodukten nach Anlage 1 MPBetreibV nur von Personen mit:

    - erforderlicher Ausbildung

    - Kenntnis und Erfahrung und

    - Einweisung in die sachgerechte Handhabung

    Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 4 MPBetreibV
Organigramm

Dienstanweisung

§ 15 Nr. 5 MPBetreibV
  • Anwendung von medizinisch - technischen Geräten der Gruppe 1 und 3 nach § 2 MedGV nur von Personen mit:

    - erforderlicher Ausbildung

    - Kenntnis und Erfahrung und

    - Einweisung in die sachgerechte Handhabung

    Ordnungswidrigkeiten nach § 13 Nr. 4 MPBetreibV
 

Organigramm

Dienstanweisung

§ 2 Abs. 5 MPBetreibV 93/42/EWG A I 9.1
  • Kombination von Medizinprodukten und Zubehör prüfen; SUV-/Kompatibilitätsbescheinigung beim Betreiber anfordern
Prüfung durch MedTech
§ 2 Abs. 5 MPBetreibV
  • Prüfen der Medizinprodukte auf Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäßen Zustand vor Anwendung; Notfallgeräte sind in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend der Dienstanweisung zu prüfen
Dienstanweisung
§ 2 Abs. 6 MPBetreibV
  • Anwendungsverbot des Medizinproduktes bei Überschreitung seiner Meßgenauigkeit/Fehlergrenzen

    Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 1 MPBetreibV
Dienstanweisung
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 MPG
  • Anwendungsverbot bei abgelaufenem Verfalldatum

    Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs. 2 Nr. MPG
Dienstanweisung
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG
  • Anwendungsverbot bei begründetem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Beschäftigten oder Dritten

    Straftat nach § 43 Abs. 1, Satz 1 MPG
Dienstanweisung
§ 22 Abs. 1 Satz 2 MPG
  • Anwendungsverbot bei Mängeln, die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährden können

    Straftat nach § 43 MPG
Dienstanweisung
§§ 17, 18 MPG
  • Keine Durchführung von klinischen Prüfungen entgegen § 17 MPG

    Straftat § 44 Nr. 4
Prüfung
§ 3 MPBetreibV
  • Meldung von Zwischenfällen (Vorkommnisse und Beinahvorkommnisse) an den Betreiber entsprechend den Dienstanweisungen
  • Richtiges Vorgehen bei Zwischenfällen einhalten
  • Schweigepflicht gegenüber Angehörigen und Firmenvertretern (z.B. Medizinprodukteberater, § 32 Abs. 5 MPG) beachten
Dienstanweisung

   

   

Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wiederaufbereitung

   

Fundstelle Inhalt Umsetzung
in der KAE
§ 4 Abs. 1 MPBetreibV
  • Durchführung der Reinigung, Desinfektion und Sterilisation nur von Personen mit der erforderlichen Sachkenntnis, den notwendigen Voraussetzungen und Mitteln

    Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 2 MPBetreibV
Hygiene / Zentralsteri
§ 4 Abs. 2 MPBetreibV
  • Durchführung der Reinigung, Desinfektion und der Sterilisation unter Beachtung der Herstellerangaben mit validierten und nachvollziehbaren Verfahren
  • Erfolgskontrollen vornehmen

    Ordnungswidrigkeit nach § 13 Nr. 2 MPBetreibV
Hygiene / Zentralsteri
§ 3 Nr.1,12,13,15 MPG § 5 MPG
  • Wiederaufbereitung von Einmalartikeln ist der Herstellung von neuen Medizinprodukten gleichgestellt;

    Ordnungswidrigkeiten - und Straftaten entsprechen somit denen der Hersteller

    Checkliste für Hersteller
Hygiene / Zentralsteri

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